Allgemeine Geschäftsbedingungen
Des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung,
soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen
Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und
Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluß.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln
und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht
Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen,
bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen
wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis
2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht
der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung
des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung
durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung
der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewehrleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat
der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der
Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht
ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens
angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden
in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum
hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen,
wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau
montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung
in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig
das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort
fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt
die Abnahmewirkung auch dann ein wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich
und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtsumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht
vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren
und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten
können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche
gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung
Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen
oder rechtskräftig festgelegten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleibe bis zu vollen
Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhalten
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche
aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände
als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände
vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den
es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich
der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine,
dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück
zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen
und Berechtigungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
|